
Satzung
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Verein für Gartenbau und Landespflege Helmstadt e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 97264 Helmstadt.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziele und Aufgaben des Vereins:
1. Die Förderung der Landespflege zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft, als Daseinsvorsorge für die Allgemeinheit und als wesentlicher Bestandteil des Umweltschutzes.
2. Der Verein fördert insbesondere die Gartenkultur, den Streuobstanbau und - im Rahmen seiner Möglichkeiten - die Ortsverschönerung. Damit dient er der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
3. Die Förderung, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, des heimatlichen Brauchtums und der Denkmalpflege.
4. Die Erforschung aller Bereiche der Ortsgeschichte von Helmstadt sowie die Pflege und Aufarbeitung des Gemeindearchivs.
5. Gezielte Jugendarbeit zur Erhaltung dieser Werte für weitere Generationen.
6. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues sind nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient der Allgemeinheit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt und ihn unterstützen will.
2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, an die Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
3. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahme durch die Vorstandschaft in Kraft.
4. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorstandsbeschluss.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich:
1. die Aufgaben des Vereins zu unterstützen
2. sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. die Beiträge und Umlagen für den Verein zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder genießen folgende Rechte:
1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
2. die Berechtigung, Anträge an die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft zu stellen.
3. die Berechtigung zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Ausschluss
2. Der Austritt wird wirksam, wenn er schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt wird.
3. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Zwecke des Vereins handelt. Vor der Entscheidung wird dem Mitglied Gelegenheit gegeben, sich gegenüber der Vorstandschaft schriftlich oder persönlich zu rechtfertigen und Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Endet die Mitgliedschaft, erlöschen alle übernommenen Vereinsämter.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Aufgaben des Vereins werden besorgt durch:
- den Vorstand
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des Bezirksverbandes Unterfranken und des Kreisverbandes Würzburg-Land.
3. Der Verein ist Mitglied des Spessartbundes e.V.
§ 9 Vorstandschaf
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- vier bis acht Beisitzern
- zwei Jugend-Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder ist alleine im Außenverhältnis vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der erste verhindert ist.
3. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmenden Vergütung gewährt werden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihr Einverständnis erteilt haben.
5. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und beginnt sofort nach der Wahl. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mit einem der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufgaben der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung der Jahres- und Kassenberichte
- Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Entgegennahme des Austritts eines Mitglieds
3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 300,--für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
4. Die Sitzung des Vorstandes ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, von einem der Vorsitzenden einzuberufen.
5. Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen. die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichts, des Finanzamtes oder anderer staatlicher Stellen ist die Vorstandschaft anstelle der Mitgliederversammlung zuständig. Von entsprechenden Satzungsänderungen hat die Vorstandschaft der nächsten Mitgliederversammlung Kenntnis zu geben.
§ 11 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins aufgebracht. Diese Mittel werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
4. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, sie sollte im 4. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung und durch Bekanntmachung in den Vereinsschaukästen zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angaben von Gründen gefordert wird.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt der 2. Vorsitzende den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert oder am Beratungsgegenstand beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
4. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Über Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Stimmberechtigte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können – mit Ausnahme der beiden Jugendvertretern, die schon mit 14 Jahren gewählt werden können - alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
7. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen.
Eine geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn diese von wenigstens 10 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
8. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
3. Entlastung und Wahl der Vorstandschaft
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten
6. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregeleung § 7, Abs. 3
7. Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
10. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
§ 14 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag, dem Mitgliedsbeitrag des Spessartbundes und den Beträgen für die übergeordneten Verbände.
§ 15 Geschäftsjah
Das Geschäftsjahr geht vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres.
§ 16 Satzungsänderung, Auflösung des Verein
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Helmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – vorzugsweise für den hiesigen Kindergarten – zu verwenden hat.
§ 17 Schlussabstimmung und Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 13. November 2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Frühere Satzungen treten außer Kraft.